Universität Verkündungs-
Bielefeld blatt





Amtliche Bekanntmachungen

Jahrgang 31 Nr. 20 Bielefeld, 2. Dezember 2002


Sozialdarlehensordnung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 2. Dezember 2002

Aufgrund des Artikels 4 Abs. 6 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 27 Nr. 5 S. 17), geändert durch Satzung vom 15. Oktober 2002 (Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jg. 31 Nr. 18 S. 230), hat das Studierendenparlament der Universität Bielefeld folgende Sozialdarlehensordnung beschlossen:

Inhaltsübersicht:


I. Allgemeines

§ 1 Regelungszusammenhang

§ 2 Zuständigkeit


II. Antragsverfahren

§ 3 Antragsberechtigung

§ 4 Antragstellung

§ 5 Inhalt des Antrags

§ 6 Anlagen


III. Bearbeitung des Antrags

§ 7 Prüfungspflicht

§ 8 Bedürftigkeit

§ 9 Voraussetzung für die Gewährung


IV. Verfahren nach der Entscheidung

§ 10 Mitteilung über die Entscheidung


V. Vertragsgestaltung

§ 11 Inhalt des Darlehensvertrages


VI. Vertragsabwicklung

§ 12 Verzug, Nichtzahlung


VII. Schlussbestimmungen

§ 13 Änderungen, Ergänzungen

§ 14 Veröffentlichung und Inkrafttreten

I. Allgemeines

§ 1

Regelungszusammenhang

Diese Sozialdarlehensordnung regelt das Verfahren bei der Gewährung von Sozialdarlehen an Studierende der Universität Bielefeld.


§ 2

Zuständigkeit

Für die Einhaltung dieser Sozialdarlehensordnung ist die Sozialreferentin oder der Sozialreferent des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) gemäß Art. 13 Abs. 2 der Satzung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld verantwortlich. Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent führt eine Liste über die ausgegebenen Darlehen. Die Aufbewahrung der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Sozialdarlehensordnung stehenden Unterlagen, insbesondere von Darlehensverträgen, bis zur Tilgung aller Verbindlichkeiten aus einer Sozialdarlehensgewährung obliegt dem Sekretariat des Allgemeinen Studierendenausschusses.


II. Antragsverfahren

§ 3

Antragsberechtigung

Mitglieder der Studierendenschaft können einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens stellen.


§ 4

Antragstellung

Der Antrag ist schriftlich an den Allgemeinen Studierendenausschuss (Sozialreferentin oder Sozialreferenten) zu richten.


§ 5

Inhalt des Antrags

(1) Der Antrag ist zu begründen. Die Begründung muss einen umfassenden Einblick in die wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse der Antragstellerin oder des Antragstellers ermöglichen.

(2) Zur Person sind folgende Angaben erforderlich:

  1. Name und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Studien- und Heimatanschrift,
  4. Matrikelnummer,
  5. Telefonnummer,
  6. Emailadresse sowie
  7. das Konto, auf das das Darlehen überwiesen werden soll.

Zur Feststellung der Identität ist ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild vorzulegen. Eine Kopie ist zu den Akten zu nehmen.

(3) Es ist darzulegen, aus welchen Mitteln die Rückzahlung bestritten werden soll.

(4) In dem Antrag ist der Allgemeine Studierendenausschuss zu ermächtigen, innerhalb der Universität und beim Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Auskünfte über die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin oder des Antragstellers einzuholen.


§ 6

Anlagen

(1) Belege über die Angaben nach § 5 Abs. 1 bis 3 sind nach Möglichkeit beizufügen.

(2) Eine gültige Immatrikulationsbescheinigung, gegebenenfalls die Rückmeldung zum folgenden Semester, ist beizulegen.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen von Angaben gemäß § 5 Abs. 2 unverzüglich zu melden.

(4) Der Allgemeine Studierendenausschuss ist zu ermächtigen, Anschriftenänderungen sowohl im Studierendensekretariat als auch im Einwohnermeldeamt zu erfragen.


III. Bearbeitung des Antrags

§ 7

Prüfungspflicht

(1) Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent prüft unverzüglich, ob die Voraussetzungen einer Darlehensgewährung vorliegen.

(2) Liegen Mängel in der Antragstellung vor, teilt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent diese der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mit und gibt Gelegenheit zur Behebung.


§ 8

Bedürftigkeit

(1) Die Entscheidung richtet sich danach, ob wegen des Bestehens einer dringenden Verbindlichkeit, wie zum Beispiel

  1. Miete und übliche Nebenkosten, sofern bei Nichtzahlung die Kündigung bzw. die Räumung drohen,
  2. Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge, sofern bei Nichtzahlung ein Ausschluss von den Versicherungsleistungen droht,
  3. für Sprachkurse für den Erwerb der Immatrikulation

eine Auszahlung in Höhe des Betrages der Forderung, jedoch nicht über € € 600 hinaus, erforderlich ist.

(2) Außer in Fällen des Absatzes 1 ist eine Gewährung des Darlehens auch dann zulässig, wenn ein Soll auf dem Konto der Antragstellerin oder des Antragstellers ausgeglichen werden soll. In einem solchen Fall ist dem Antrag eine Bescheinigung über eine Beratung bei der BaföG- und/oder der Schuldnerinnen- und Schuldnerberatung beizulegen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Lage ist, ihre oder seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen.


§ 9

Voraussetzung für die Gewährung

(1) Dem Antrag kann entsprochen werden, wenn

  1. die formalen Anforderungen der §§ 4 bis 6 erfüllt sind,
  2. die Vergabe haushaltstechnisch möglich ist,
  3. die Voraussetzungen des § 8 vorliegen,
  4. die Rückzahlung gesichert erscheint und
  5. Verbindlichkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber der Studierendenschaft eine Höhe von €€ 600 nicht übersteigen.

(2) Die Sozialreferentin oder der Sozialreferent entscheidet aufgrund der ihr oder ihm vorzulegenden Rechnungen oder Nachweise über eine Darlehensgewährung und deren Modalitäten. Eine positive Entscheidung ist der Finanzreferentin oder dem Finanzreferenten unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Vergabe eines Sozialdarlehens an ein Mitglied des Allgemeinen Studierendenausschusses bedarf zusätzlich der Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Studierendenparlaments.

(4) Ist sich die Sozialreferentin oder der Sozialreferent hinsichtlich einer Bewilligung nicht sicher, so hat sie oder er die Finanzreferentin oder den Finanzreferenten um eine Stellungnahme zu bitten. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme fällt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent die Entscheidung über die Vergabe des Darlehens.

(5) Studierende, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Sozialdarlehensordnung verstoßen, sind von der Darlehensvergabe nach dieser Ordnung dauerhaft ausgeschlossen.


IV. Verfahren nach der Entscheidung

§ 10

Mitteilung über die Entscheidung

(1) Die Entscheidung über den Antrag teilt die Sozialreferentin oder der Sozialreferent der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mit. Auf der Grundlage der Entscheidung bietet sie oder er der Antragstellerin oder dem Antragsteller den Abschluss eines Darlehensvertrages an. Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrages ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einer Einzugsermächtigung in Höhe von mindestens €€ 25 monatlich ab Beginn der Fälligkeit zustimmt. In Fällen des § 9 Abs. 1 kann die Sozialreferentin oder der Sozialreferent von den Bestimmungen des Satzes 3 absehen, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller kein Konto eröffnen kann.

(2) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist die Ablehnung von der Sozialreferentin oder dem Sozialreferenten zu begründen und zu den Akten zu nehmen.


V. Vertragsgestaltung

§ 11

Inhalt des Darlehensvertrages

(1) Der Darlehensvertrag muss Angaben enthalten über:

  1. die Vertragsparteien,
  2. die Höhe des Darlehens (nicht über €€ 600 hinaus),
  3. den Rückzahlungsmodus,
  4. den Beginn der Rückzahlungsfrist (drei Monate nach dem Tag der Valutierung),
  5. das Ende der Rückzahlungsfrist (nicht mehr als 24 Monate ab Beginn der Rückzahlungsfrist),
  6. die Bankverbindung der Studierendenschaft der Universität Bielefeld,
  7. die rechtlichen Folgen bei Verzug und für den Fall, dass nicht zurückgezahlt wird,
  8. die rechtlichen Folgen bei vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten falschen Angaben zur Ermittlung des Sozialdarlehens,
  9. einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

(2) Ferner kann der Darlehensvertrag vorsehen, dass bei Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme bis zum Fälligkeitsdatum der ersten Rate zehn Prozent, maximal jedoch€ € 50, der Darlehenssumme erlassen werden.

(3) Der Vertrag kann vorsehen, dass die Darlehenssumme unmittelbar an die Gläubigerin oder den Gläubiger der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers ausgezahlt wird.

(4) In dem Vertrag ist sicher zu stellen, dass der Darlehensbetrag insgesamt fällig wird, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Einzugsermächtigung einseitig widerruft oder auf eine zweite Mahnung keine Zahlung erfolgt.

(5) Der dieser Sozialdarlehensordnung als Anlage beiliegende Musterdarlehensvertrag soll den Verträgen zugrunde gelegt werden.


VI. Vertragsabwicklung

§ 12

Verzug, Nichtzahlung

(1) Gerät eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer mit der Rückzahlung länger als vier Wochen in Verzug, ist eine schriftliche Zahlungserinnerung zu erteilen. Wird auf die Zahlungserinnerung hin nicht binnen weiterer vier Wochen geleistet, so ist eine erste Mahnung schriftlich zu erteilen. Erfolgt auch auf die erste Mahnung binnen vier Wochen keine Leistung, so ist eine zweite Mahnung per Einschreiben/Rückschein zuzustellen. In diesem Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer weiteren Frist von vier Wochen ohne Weiteres das gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung des Anspruchs eingeleitet wird. Nach Ablauf der Frist hat der Allgemeine Studierendenausschuss das gerichtliche Verfahren einzuleiten. Vom Vorgehen nach diesem Absatz kann abgesehen werden, wenn und solange Verhandlungen mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer über einen Zahlungsaufschub oder eine Umschuldung geführt werden.

(2) Auf die Forderung von Verzugszinsen wird verzichtet.


VII. Schlussbestimmungen

§ 13

Änderungen, Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen dieser Sozialdarlehensordnung beschließt das Studierendenparlament mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.


§ 14

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Die Sozialdarlehensordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Verkündungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sozialdarlehensordnung vom 5. Februar 1998 (Mitteilungsblatt der Universität Bielefeld – Amtliche Bekanntmachungen – Jahrgang 27 Nr. 6 S. 34) außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Studierendenparlaments der Universität Bielefeld vom 11. Juli 2002.

Bielefeld, den 2. Dezember 2002

Der Vorsitzende

des Studierendenparlaments

der Universität Bielefeld

Hannes Oenning