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Dr. Freia Anders |
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Gewaltsame Aktion und politische Kommunikation. Die Autonomen - Eine "Kommunikationsguerilla"? (Teilprojekt C3 im Bielefelder SFB 584)AbstractDie Untersuchung "Gewaltsame Aktion und politische Kommunikation. Die Autonomen - Eine ‚Kommunikationsguerilla'"? (1977-1995) beschäftigt sich mit Gewalt als Mittel und Ausdrucksform von Protestbewegungen und mit den Auswirkungen von gewaltsamen Aktionen auf die politische Kommunikation. Im Zentrum stehen die Formierung der Autonomen als politische Gruppe und Teil sozialer Bewegungen, ihre Mobilisierungsstrategien, vor allem aber die durch die Autonomen ausgelösten innergesellschaftlichen Gewaltdebatten. Ihre gewaltsamen, militanten Aktionen werden als Bestandteil des politischen Protestes in der Bundesrepublik Deutschland begriffen, die an einen Tabubestand rühren, und damit den Autonomen die Möglichkeit eröffnen, an der politischen Kommunikation zu partizipieren. Indem der Focus auf die Gruppe der Autonomen - als der zentralen Trägergruppe praktizierter, organisierter politischer Gewalt vom Anfang der 80er bis zur Mitte der 90er Jahre - gelegt wird, will die Untersuchung aufzeigen, wie über das Mittel der Gewalt Kommunikationsprozesse in der Gesellschaft angestoßen werden und dabei die Grenzen eines spezifisch modernen Demokratieverständnisses in Frage gestellt werden: Die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols durch die Autonomen forderten nicht nur Staat, Justiz und das politische System, sondern auch die Medienöffentlichkeit und wissenschaftliche Disziplinen zur Auseinandersetzung mit dem Gewaltbegriff und zur Debatte über die Legitimität gewaltförmiger Protestformen heraus. Die öffentliche Diskussion konnte einerseits in eine Entgrenzung des Gewaltbegriffes münden, aber auch wie bei der Partei DIE GRÜNEN zur Neubestimmung ihres Verhältnisses zur Gewalt und zu kollektiv verbindlichen Entscheidungen, von der uneingeschränkten Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols bis zur Unterstützung von militärischen Einsätzen im Ausland, führen. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern die An- oder Abwesenheit von praktizierter Gewalt politische Kommunikationsprozesse beeinflusst, bzw. welche Rolle Ereignisse, auch gewaltsame, für die Institutionalisierung und Ausprägung politischer Kommunikation spielen. Die gewaltsamen, teilweise ritualisierten Aktionen der Autonomen, die im Grenzbereich zwischen symbolischer und physischer Gewalt agieren, werden dabei nicht nur unter dem Aspekt der Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer Ziele betrachtet. Einbezogen wird vielmehr eine zweite Dimension der Gewalt: Gewalt als Zeichen, Gewalt als Ausdrucksform und Bestandteil von (rituellen) Inszenierungen. Zur Homepage des SFB 585: Das Politische als Kommunikationsraum in der GeschichteEdition der Meldungen des Bialystoker Judenrats – Eine zentrale Überlieferung aus dem Geheimarchiv des Bialystoker GhettosZur PublikationAbstractIn einem langwierigen Strafverfahren verhandelte die Schwurgerichtskammer am Landgericht Bielefeld in den Jahren 1966/67 gegen Dr. Wilhelm Altenloh, den ehemaligen Leiter der Dienststelle des „Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes für den Bezirk Bialystok“ (KdS), und seine Mitarbeiter. Die Angeklagten waren an der Deportation der jüdischen Bevölkerung aus den nordostpolnischen Ghettos des Bezirks Bialystok in die Vernichtungslager des Generalgouvernements beteiligt. Nur auf der Grundlage historischer Dokumente gelang es dem Gericht, den Angeklagten die Kenntnis von Ziel und Zweck der Deportationen nachzuweisen und die Täter der Beihilfe zum Mord schuldig zu sprechen. Die Meldungen des Bialystoker Judenrats, die der Nachwelt in dem geretteten Teil des Bialystoker Untergrundarchivs überliefert sind, wurden zu einem zentralen Beweismittel des Gerichts, noch vor den Aussagen der Zeugen. Weil der Archivgründer und Kommandeur des bewaffneten Aufstandes, Mordechai Tenenbaum, von der bevorstehenden Ermordung aller Juden überzeugt war, wollte er ihr Andenken sichern und Beweise für die an ihnen begangenen Verbrechen liefern. Wie das Bielefelder Bialystok-Verfahren zeigt, ist ihm dies durchaus gelungen. Die Rekonstruktion des damaligen Wissensstandes um die Ermordung der Juden bewies, dass die Angeklagten in dem Bewusstsein handelten, die Juden durch die Deportationen in den Tod zu schicken. Die Meldungen des Bialystoker Judenrats geben Einblick in die Reaktionsweisen der jüdischen Ghettobevölkerung auf die deutsche Verfolgungs- und Vernichtungspolitik. Das Vorhaben strebt an, die Meldungen zu edieren und damit einer deutschen Leserschaft und der Forschung zugänglich zu machen. Bisher findet die jüdische Überlieferung in der Forschung, die sich überwiegend auf die Akten der deutschen Besatzungsherrschaft stützt, kaum Berücksichtigung, da sie disparat verteilt ist und in der Regel keine Übersetzungen aus dem Jiddischen/Hebräischen vorhanden sind. Der „Bezirk Bialystok“ ist bisher nicht Gegenstand der westlichen Okkupationsforschung. Die 433 amtlichen Bekanntmachungen des Bialystoker Judenrats wurden erstmals 1962 von dem israelischen Historiker Nachman Blumenthal kommentiert und veröffentlicht. Auf dieser Publikation basieren die Übersetzungen, die das Bielefelder Schwurgericht anfertigen ließ. Sie geben einen umfänglichen Einblick in die Überlieferung. Ihre Edition verspricht Einblicke in das Leben und Sterben der Bevölkerung im Bialystoker Ghetto, in Reflexionen und Interpretationen der deutschen Verfolgungs- und Vernichtungspolitik zur Zeit des Geschehens und zur Zeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung. Ferner erweitern die Quellen den Kenntnisstand zum Verhältnis zwischen Judenrat/Ghettobevölkerung/Widerstandsbewegung, über die Rahmenbedingungen des Widerstands und die Organisation des bewaffneten Aufstands. Vom 26.-28. Juni 2007 beschäftigt sich ein Workshop im Bielefelder IBZ mit den Quellen der Judenräte im besetzten Polen Bialystok in Bielefeld
![]() erschienen im Verlag für Regionalgeschichte, siehe auch www.grodnoonline.de u.a. besprochen von: Dirk Pöppmann, in: Lippische Mitteilungen 73 (2004); Manfred Horn bei www.webwecker-bielefeld.de; Bettina Joergens, in: Westfälische Forschungen 54 (2004); Andreas Ruppert, in: Ravensberger Blätter 2004; Georg Wamhof, in: Werkstatt Geschichte 2004. br> Strafjustiz im Sudetengau 1938-1945 (Dissertation)(Hier ein Link zur Buchpräsentation beim Oldenbourg-Verlag> AbstractDie nach dem „Münchener Abkommen" annektierten böhmisch-mährischen Grenzgebiete, die zwischen Oktober 1938 und dem Kriegsende den „Reichsgau Sudetenland" bildeten, waren sowohl in der bundesrepublikanischen als auch der tschechischen Forschung lange Zeit eine terra incognita. Der inzwischen umfangreichen Literatur zur NS-Justiz fehlt es nach wie vor an empirisch abgesicherten Thesen zur Spruchpraxis und Struktur unterer und mittlerer Instanzen, komparativen Studien zu regionalen Entwicklungen und zum Verhältnis zwischen Ordentlicher und Sondergerichtsbarkeit sowie Untersuchungen zur Rolle des Rechtswesens in okkupierten Ländern. Dabei wird nicht nur die Legitimierung der beträchtlichen Repression gegenüber dem Widerstand, sondern auch ein wichtiger Bereich der institutionellen und mentalen Integration vernachlässigt. In Auseinandersetzung mit Erklärungsversuchen des NS-Rechts interpretiert die Arbeit das materielle und formelle Strafrecht nicht nur als Mittel der Verbrechensbekämpfung und -vorbeugung, sondern auch als Mittel der Herrschaft. Sie leistet einen Beitrag dazu, in welchem Umfang und mit welchen Differenzierungen die nationalsozialistischen Eingriffe in das Recht von den unteren Instanzen des Justizapparats, hier am Beispiel der Justizverwaltung und der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Leitmeritz, der identisch mit den Grenzen des „Reichsgaus Sudetenland" war, nachvollzogen wurden. Die Analyse der Strafgerichtsbarkeit erfolgt auf der Grundlage von Massenaktenbeständen (General-, Prozeß- und Haftakten) tschechischer Archive. In der Verschränkung einer rechts- und sozialgeschichtlichen Perspektive werden Institutionentransfer und Institutionen im doppelten Sinne untersucht: als Körperschaften der beteiligten Behörden und im juristischen Sinne auf der Ebene der Norm; unter Maßgabe der ideologischen Vorgaben, der Umgestaltung der institutionellen Rahmenbedingungen sowie der besonderen Problemlage bei der Installation des reichsdeutschen Strafrechts. Offensichtlich werden die Grenzen der Steuerung und Kontrolle der Strafrechtspflege und die mit dem aus pragmatischen Gründen erfolgten Rückgriff auf die vorhandenen sudetendeutschen Juristen verbundenen Schwierigkeiten einer sich nur langsam vollziehenden Rechtsangleichung. Eine quantitative und qualitative Detailuntersuchung von Strafurteilen des OLG Leitmeritz, ausgewählter Landgerichte und der drei Sondergerichte (Eger, Leitmeritz, Troppau) exemplifiziert die Bedeutung der Rechtsprechung für das Spannungsverhältnis zwischen justitieller Verfolgung (vorpolitischer) und gewöhnlicher Alltagskriminalität und der Adaption nationalsozialistischer Wertvorstellungen. Dabei wird dem Eindringen ideologisch-nationalsozialistischer Veränderungen im Rechtsdenken, aber auch den Beharrungskräften justitieller Normalität und den Handlungsspielräumen der Justizjuristen nachgegangen. Es wird aufgezeigt, wie die regionalen Besonderheiten der Rechtsprechung zur Adaption neuer Wertvorstellungen und Verhaltensprägungen und damit zur Integration der sudetendeutschen Bevölkerung (auch durch partielle Exklusion der tschechischen Minderheitenklientel) ins politische System beitrugen. Rezensiert bei H-Soz-u-Kult von Michael Löffelsender Rezensiert für Jahrbücher für Geschichte Osteuropas von Detlef Brandes |