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Zweites Kapitel
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Solange er im Dienste war, hatte sich kein Ehepaar scheiden lassen, und die Landeskollegien wurden mit keinen Händeln und Prozessen von dorther behelliget.
Landeskollegien: im Unterschied zu den Einzelrichtern (Amtsrichtern) die übergeordneten Gerichtsstände, bei denen ein Richterkollegium die Entscheidungen traf.