Zweites Kapitel
Solange er im Dienste war, hatte sich kein Ehepaar scheiden
lassen, und die Landeskollegien wurden mit keinen Händeln und Prozessen von dorther behelliget.
Landeskollegien: im Unterschied zu den Einzelrichtern (Amtsrichtern) die übergeordneten Gerichtsstände, bei denen ein Richterkollegium die Entscheidungen traf.